Das Wegerecht umfasst die Bestimmungen der Nutzung und Betretung von privaten sowie öffentlich-rechtlichen Grundstücken. Hier gelten jeweils sehr unterschiedliche Bedienungen, über die man besonders als Eigentümer eines Grundstücks informiert sein sollte.
Wo findet man die entsprechenden Regelungen?
Da beim Wegerecht nach privatem und öffentlichem Wegerecht unterschieden wird, findet man die Grundlagen der jeweiligen Regelungen auch in unterschiedlichen Gesetzbüchern. Diese teilen sich wie folgt auf:
- für öffentliche Wege sind die Regeln im Straßenverkehrsrecht abgefasst
- die genauen Bestimmungen für das private Wegerecht sind im Zivilrecht zu finden
Die Definition des Wegerechts kann also ebenfalls variieren. Generell ist jedoch in den Abfassungen stets erläutert, wer für die jeweiligen Flächen zuständig ist, wer sie säubern muss oder wer sie am Ende auf welche Art nutzen darf.
Gleichwohl ist etwas über die Bestimmungen zu lesen, was die Bebauung der Wege durch andere Stellen angeht. So darf die Verwaltung der Stadt beispielsweise nicht einfach eine Leitung legen, wenn dies im Wegerecht anders festgelegt ist.
Wegerecht auf privaten Grundstücken – ein Einblick
Im privaten Bereich umfasst das Wegerecht die Regelung, wer in welchem Umfang einen Weg nutzen darf, um sein eigenes Grundstück oder eine öffentliche Straße zu erreichen. Denn nicht selten führt ein solcher Weg über das Grundstück eines anderen Eigentümers.
Unterschieden wird innerhalb der Regelung das Geh- und Fahrtrecht. Bei ersterem ist der Weg ausschließlich zu Fuß zu betreten, während bei Letzterem auch ein Fahrzeug verwendet werden darf.
In Bezug auf das Wegerecht entstehen aufgrund der häufig fehlenden Regelungen nicht selten Streitereien zwischen den Nachbarn. Denn manchmal sieht sich ein Eigentümer im Recht, den Nachbarn des Weges zu verweisen, sofern er diesen unrechtmäßig betreten hat. In einem solchen Fall hat der Eigentümer jedoch nur das Recht dazu, sofern er im Grundbuch genau festgelegt hat, wer sein Grundstück benutzen darf.
Unterliegt ein Grundstück der Grunddienstbarkeit und besteht eine Eintragung innerhalb des Grundbuchs, ist hier genau geregelt, wofür ein bestimmtes Grundstück genutzt werden darf. Dies umfasst:
- die Verlegung von Leitungen
- wer das Grundstück betreten oder befahren darf
- inwiefern eine Bebauung des Grundstücks erlaubt ist
- ob es Beschränkungen für eine Immissionsentwicklung gibt
Trotz eventueller Eintragungen im Grundbuch gibt es noch immer das sogenannte Duldungsrecht. Dieses besagt, dass der Eigentümer es dulden muss, wenn der Nachbar den Weg zum Beispiel nutzt, um seine eigene Garage zu erreichen. Nur wenn er dabei Lärm oder erheblichen Schmutz verursacht, besteht seitens des Eigentümers das Recht, dagegen vorzugehen.
Werden keine Bestimmungen hierüber im Grundbuch festgehalten, gilt das sogenannte Gewohnheitsrecht. Dieses legt fest, dass sich praktisch jeder auf dem besagten Weg aufhalten darf, ohne dass es hierzu Regelungen gibt.
Hinweis: Nur wenn im Grundbuch genau festgelegt wurde, wer das Grundstück nutzen darf und sonstige Bestimmungen abgefasst sind, ist eine rechtliche Handhabe möglich.
Wer ist für die Instandhaltung und weitere Aufgaben zuständig?
Für gewöhnlich müssen die besagten Wege sauber gehalten und gepflegt werden. Ist ein Rasen vorhanden, sollte er regelmäßig gemäht und Unkraut beseitigt werden. Doch wer hat hier die sogenannte Unterhaltspflicht zu erfüllen?
Gerade bei der gemeinsamen Nutzung des Weges zweier Nachbarn besteht hier sehr viel Potenzial für Streitereien. Denn häufig ist nicht klar, wer für derlei Aufgaben zuständig ist. Grundsätzlich gilt jedoch:
Situation | Zuständigkeit |
---|---|
Bei alleiniger Nutzung | Derjenige, der den Weg vorwiegend nutzt, hat auch die Unterhaltspflicht. Das bedeutet, dass er ihn auch instand halten muss. |
Bei gemeinsamer Nutzung | In diesem Fall unterliegen beide Parteien der Unterhaltspflicht und sind für die Instandhaltung und Pflege zuständig. |
Dies umfasst nicht nur die Schäden, die an dem jeweiligen Weg entstehen, sondern beispielsweise auch den Winterdienst.
Wie sieht es mit der Instandhaltung und der Kostenübernahme bei öffentlichen Wegen aus?
Gerade in Bezug auf öffentliche Wege besteht nicht immer Einigkeit, wer hier für die Instandhaltung, Pflege und Kostenübernahme zuständig ist.
In vielen Fällen gehen diese Aufgaben auf die Stadt oder die Gemeinde über, in manchen Fällen auch die Kommune. Steht ein Gebäude allerdings angrenzend an einer öffentlichen Straße, können diese Aufgaben auch auf den Eigentümer übertragen werden, der zumindest prozentual mit den hierbei anfallenden Kosten für Instandhaltung und Pflege belastet wird.
Selbiges gilt übrigens auch für den Winterdienst. Der Eigentümer ist in der Regel dazu verpflichtet, die Wege zu streuen oder Schnee zu räumen. In einigen Fällen übernimmt diese Aufgabe jedoch auch die Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Lediglich Autobahnen oder Bundesstraßen sind von dieser Regelung ausgenommen. Hier übernimmt grundsätzlich jegliche Entscheidung der Bund. Einzelheiten hierzu findet man im Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
Gibt es auch ein öffentlich-rechtliches Wegerecht für Privatgrundstücke?
Es kann durchaus vorkommen, dass ein neu erworbenes Grundstück bereits mit einem öffentlich-rechtlichen Wegerecht versehen ist. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, sieht der Interessent am Grundstück idealerweise vor dem Kauf im Grundbuch nach.
Dies wird umso wichtiger, wenn auf dem Grundstück eine Bebauung umgesetzt werden soll. Denn ist ein öffentlich-rechtliches Wegerecht bereits im Grundbuch vorhanden, ist genau festgelegt, was mit dem Grundstück angestellt werden darf und was nicht. Dementsprechend könnte es ein privates Bauvorhaben unter Umständen sogar untersagen.
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