Schwimmteich: Wann brauche ich eine Genehmigung?

In Deutschland gibt es rund 2,2 Millionen Pools. Davon sind laut Bundesverband Schwimmbad & Wellness zwei Drittel Aufstellbecken oder in den Boden eingelassene Freibäder (Stand Juli 2023). Während für diese keine Genehmigung notwendig ist, sieht es bei Schwimmteichen, wie ich als Garten- und Landschaftsingenieur weiß, anders aus. Je nach Größe und dem Bundesland, in dem der Schwimmteich angelegt werden soll, gelten unterschiedliche Vorschriften. Wie die jeweiligen Vorschriften lauten und welche Pflichten Besitzer von Schwimm- oder Gartenteichen noch haben, darauf wird im nachfolgenden Beitrag näher eingegangen.

Wann brauche ich für einen Schwimmteich eine Genehmigung?

Grundsätzlich müssen Teiche bis zu einem Fassungsvermögen von 7.000 Litern Wasser nicht genehmigt werden, sofern sie im eigenen Garten in einem geschlossenen Bebauungsgebiet angelegt werden. Sobald ein Schwimmteich aufgrund seiner Größe, die normalerweise bei 70 bis 100 Quadratmetern beginnt, die Grenze von 100 Kubikmetern Wasser überschreitet, handelt es sich laut Gesetz in allen Bundesländern um eine bauliche Anlage, für die eine Genehmigung notwendig ist.

In den einzelnen Bundesländern sind ferner die Größe der Wasseroberfläche und die Tiefe des Teichs in der jeweiligen Baugenehmigung unterschiedlich geregelt. In Hessen zum Beispiel ist die Teichtiefe auf 150 Zentimeter begrenzt. Zudem kann in einem örtlichen Bebauungsplan festgelegt sein, ab welcher Größe ein Schwimmteich genehmigt werden muss. Bevor mit der Planung beziehungsweise dem Bau des Teichs losgelegt wird, empfehle ich daher zuvor einen Besuch beim örtlichen Bauamt.

Außerdem existieren weitere Verordnungen, die zu beachten sind: Wasserhaushaltsgesetz des Bundes; daran angrenzende Wassergesetze der Länder; Baumschutzverordnungen und -satzungen sowie das Nachbarrechtsgesetz, das den Abstand des Schwimmteiches zur Grundstücksgrenze regelt.

Die jeweiligen Vorschriften sind in der Bauordnung des Bundeslandes einzusehen. 

Schwimmteich: Welche Pflichten hat der Besitzer?

Grundsätzlich besteht für jeden Besitzer eines Teiches eine Sicherungspflicht. Das heißt konkret, dass der Eigentümer für den Zustand eines Grundstücks und die Sicherheit in der Verantwortung steht. Der Eigentümer ist somit im Rahmen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht ebenso dafür verantwortlich , dass Kindern keine Gefahr droht, wenn sich auf dem Grundstück ein Schwimmteich befindet.

Sobald ein Teich tiefer als 30 Zentimeter ist, muss laut Verkehrssicherungspflicht sichergestellt werden, dass ihn Kinder nicht erreichen können oder der Teich gesichert ist, zum Beispiel durch einen durchgängigen Zaun.

Diese Verkehrssicherungspflicht kann auf die Mieter oder in einer Wohnungseigentumsanlage auf den Verwalter übertragen werden. Dies sollte auf jeden schriftlich geschehen, denn es sorgt für klare Verhältnisse, wenn es zu einem Unfall und zu Streitigkeiten kommt. Die Verkehrssicherungspflicht basiert auf Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Laut diesem Paragrafen ist schadenersatzpflichtig, „wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.“

Kommt es tatsächlich dazu, dass ein Kind am Schwimmteich verletzt wird oder im schlimmsten Fall ertrinkt, droht zudem ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (Paragraf 229 Strafgesetzbuch), wenn die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet wurde.

Besitzer von Schwimmteichen im Garten sollten daher auf jeden Fall mittels Zäunen, dichten Hecken oder Toren verhindern, dass kleine Kinder ohne Schwierigkeiten ihr Grundstück betreten. Wo das nicht möglich ist, wird der Schwimmteich direkt umzäunt oder abgedeckt.

Neben den Gartenbesitzern sind ebenso die Eltern oder die Aufsichtspersonen in der Pflicht. Laut Rechtsprechung müssen Kleinkinder ständig beaufsichtigt werden, denn Schwimmteichbesitzer müssen nicht damit rechnen, dass Kleinkinder ihr Grundstück unbeaufsichtigt betreten.

Größere Kinder müssen wissen, dass sie fremde Grundstücke nicht betreten dürfen. Wichtig ist, dass die Kinder erkennen können, dass sich der Teich auf einem fremden Grundstück befindet und sie dieses nicht betreten dürfen.

Wissen Schwimmteichbesitzer beziehungsweise Gartenbesitzer, dass fremde Kinder ihr Grundstück betreten und darauf spielen, müssen sie besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen. Das gilt auch für Wohngemeinschaften mit Teichen in der Außenanlage. Denn die Außenanlage ist in der Regel nicht nur für die Bewohner, sondern auch für fremde Kinder zugänglich.

Wie hoch muss der Zaun um den Schwimmteich sein?

Jeder Zaun um einen Schwimm- oder Gartenteich muss mindestens so hoch sein, dass ihn kleine Kinder nicht ohne fremde Hilfe übersteigen können. Im Handel gibt es zum Beispiel mobile Stecksysteme mit einer Höhe von 140 Zentimetern. Diese sind rasch aufgebaut und wieder entfernt, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Alternativ zu einem Zaun kann der Schwimmteich auch mit einer Baustahlmatte gesichert werden, die wenige Zentimeter unterhalb der Wasseroberfläche eingebaut wird – eine Möglichkeit, die ich als Landschaftsgärtner nur empfehlen kann. Es gibt zudem Teichnetze, die aber so stabil sein müssen, dass sie standhalten, sollte ein Kind hineinfallen. Zusätzlich kann man seinen Teich auch mit einem Alarmsystem sichern.

Wie weit muss der Schwimmteich vom Nachbargrundstück entfernt sein?

Wie so vieles wird in Deutschland ebenfalls das Nachbarschaftsrecht von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Dabei werden für Baumaßnahmen bestimmte Mindestabstände festgelegt. Für Schwimmteiche sind die Mindestabstände nicht relevant, da sie normalerweise eine bestimmte Höhe nicht überschreiten und somit Nachbargrundstücke nicht beschatten oder eine ausreichende Belüftung verhindern. Dennoch sollte man sich bei der örtlichen oder zuständigen Baubehörde darüber informieren, ob ein Mindestabstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden muss.

Zu guter Letzt wird der Schwimmteich so angelegt, dass bei starken Regenfällen kein Wasser aus dem Teich in ein Nachbargrundstück läuft, da eine Schadensersatzpflicht herrscht, wenn es zu Beschädigungen kommt.

Thomas Ringhofer ist Diplomingenieur (FH) im Bereich Gartenbau und ausgebildeter Landschaftsgärtner mit einem umfangreichen fachlichen und handwerklichen Know-how. Als Redaktionsleiter und gelernter Redakteur kann Thomas Ringhofer auf eine vielseitige und langjährige Erfahrung bei verschiedenen Tageszeitungen und im privaten Hörfunk in den unterschiedlichsten Themenbereichen zurückgreifen. Aktuell ist er als Angestellter im öffentlichen Dienst unter anderem verantwortlich für die Pressearbeit. Seit rund zehn Jahren verfasst Thomas Ringhofer darüber hinaus für verschiedene Magazine und Websites Berichte und Artikel, unter anderem für Gartenpanda.de.

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